- Prämisse 1:
Vor dem Gesetz sind alle gleich.
- Prämisse 2:
Haben nicht-blutsverwandte Menschen eine Geschlechtsbeziehung, besteht ein statistisch geringes Risiko, dass aus dieser Beziehung ein behindertes Kind hervorgeht.
- Prämisse 3:
Das statistisch geringe Risiko, dass aus Geschlechtsbeziehungen nicht-blutsverwandter Menschen ein behindertes Kind hervorgeht, rechtfertigt keine staatlichen Sanktionen dieser Geschlechtsbeziehungen.
- Prämisse 4:
Wenn blutsverwandte Menschen eine Geschlechtsbeziehung haben und dabei Verhütungsmittel benutzen oder mind. ein Teil dieser Beziehung sterilisiert ist, besteht ein statistisch geringes Risiko, dass aus dieser Beziehung ein behindertes Kind hervorgeht.
- Konklusion:
Das staatistisch geringe Risiko, dass aus Geschlechtsbeziehungen blutsverwandter Menschen, die auf Verhütungsmittel zurückgreifen oder sterilisiert sind, ein behindertes Kind hervorgeht, rechtfertigt keine staatlichen Sanktionen dieser Geschlechtsbeziehungen.
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