- Prämisse 1:
Man darf Geschlechtsbeziehungen verbieten, die darauf schließen lassen, dass mind. ein Teil der Beziehung diese Beziehung gegen seinen Willen führt.
- Prämisse 2:
Geschlechtsbeziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern lassen in jedem Fall darauf schließen, dass mind. ein Teil der Beziehung diese Beziehung gegen seinen Willen führt.
- Konklusion 1:
Geschlechtsbeziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern, die blutsverwandt sind, sind in jedem Fall zu verbieten.
- Prämisse 3:
Geschlechtsbeziehungen zwischen Blutsgeschwistern, lassen nicht unbedingt darauf schließen, dass mind. ein Teil der Beziehung diese Beziehung gegen seinen Willen führt.
- Konklusion 2:
Geschlechtsbeziehungen zwischen Blutsgeschwistern sind nicht unbedingt zu verbieten.
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