- Prämisse 1:
Vor dem Gesetz sind alle gleich.
- Prämisse 2:
Aus Geschlechtsbeziehungen zwischen Nicht-Blutsverwandten können behinderte Kinder hervorgehen.
- Prämisse 3:
Aus Geschlechtsbeziehungen zwischen Blutsverwandten können behinderte Kinder hervorgehen.
- Prämisse 4:
Geschlechtsbeziehungen zwischen Nicht-Blutsverwandten unterliegen keiner staatlichen Kontrolle.
- Konklusion:
Geschlechtsbeziehungen zwischen Blutsverwandten dürfen keiner staatlichen Kontrolle unterliegen.
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